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Information über Verträge

Feder Selbstverständlich werden alle Verträge schriftlich abgeschlossen. Allerdings sind diese in Spanien auch ohne notarielle Beurkundung gültig, im Gegensatz zum deutschen Recht. Es wird eine Anzahlung vereinbart, die Sie in Ihrem Interesse möglichst gering halten sollten, da die Verträge in jedem Fall rechtskräftig sind. Überprüfen Sie in jedem Falle das spanische Grundbuch auf eventuelle hohe Belastungen der Immobilie durch Hypotheken oder Wegerechte vor Abschluß des Vertrages. Aus dem Grundbuch können Sie ersehen, wer als Eigentümer eingetragen ist. Auf jeden Fall sollte der Notar vor dem endgültigen Vertragsabschluß noch einmal das Register prüfen.

Wenn der Restkaufpreis überwiesen ist, wird der Vertrag notariell beurkundet. Für Sie als Käufer ist es wichtig, unbedingt darauf zu achten, das der Notarvertrag möglichst schnell nach Ihrer Überweisung abgeschlossen wird. So umgehen sie das Risiko, das Ihre Immobilie parallel an jemand anderes ein zweites Mal verkauft wird. Nach Abschluß des Notarvertrages lassen Sie sich als neuer Eigentümer in das Grundbuch eintragen.

Innerhalb von vier Wochen nach erfolgreichem Vertragsabschluß muss die Grunderwerbssteuer gezahlt werden. Bei einer Verletzung dieser Frist werden 20 Prozent Säumniszuschlag fällig.

Achten Sie unbedingt darauf, dass der Spanische Notar, im Gegensatz zu deutschen Notaren, keine umfassende Beratungspflicht hat! In Spanien sind handschriftliche Verträge vielerorts üblich und auch rechtskräftig. Sie müssen auch auf jeden Fall darauf achten, dass der Ehepartner des Verkäufers (gilt vor allem für Immobilien aus zweiter Hand) dem Verkauf zustimmt, andernfalls kann der Vertrag unwirksam werden.


 
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