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Information über Verträge
Selbstverständlich werden alle Verträge
schriftlich abgeschlossen. Allerdings sind diese in Spanien auch ohne
notarielle Beurkundung gültig, im Gegensatz zum deutschen Recht.
Es wird eine Anzahlung vereinbart, die Sie in Ihrem Interesse
möglichst gering halten sollten, da die Verträge in jedem
Fall rechtskräftig sind. Überprüfen Sie in jedem Falle
das spanische Grundbuch auf eventuelle hohe Belastungen der Immobilie
durch Hypotheken oder Wegerechte vor Abschluß des Vertrages. Aus
dem Grundbuch können Sie ersehen, wer als Eigentümer
eingetragen ist. Auf jeden Fall sollte der Notar vor dem
endgültigen Vertragsabschluß noch einmal das Register
prüfen.
Wenn der Restkaufpreis überwiesen ist, wird
der Vertrag notariell beurkundet. Für Sie als Käufer ist es
wichtig, unbedingt darauf zu achten, das der Notarvertrag möglichst
schnell nach Ihrer Überweisung abgeschlossen wird. So umgehen sie
das Risiko, das Ihre Immobilie parallel an jemand anderes ein zweites
Mal verkauft wird. Nach Abschluß des Notarvertrages lassen Sie
sich als neuer Eigentümer in das Grundbuch eintragen.
Innerhalb von vier Wochen nach erfolgreichem
Vertragsabschluß muss die Grunderwerbssteuer gezahlt werden.
Bei einer Verletzung dieser Frist werden 20 Prozent
Säumniszuschlag fällig.
Achten Sie unbedingt darauf, dass der Spanische
Notar, im Gegensatz zu deutschen Notaren, keine umfassende
Beratungspflicht hat! In Spanien sind handschriftliche Verträge
vielerorts üblich und auch rechtskräftig. Sie müssen
auch auf jeden Fall darauf achten, dass der Ehepartner des
Verkäufers (gilt vor allem für Immobilien aus zweiter Hand)
dem Verkauf zustimmt, andernfalls kann der Vertrag unwirksam werden.
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